Schulischer Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (In: Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland)
Diese Verordnung enthält unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife während der gymnasialen Oberstufe im Saarland. Die betreffende Stelle ist: Abschnitt VI, §27.
Fach, Sachgebiet
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Hochschule
_Hochschulwesen allgemein
Hochschulzugang, Hochschulzulassung, Numerus Clausus
-
Schule
Schulwesen allgemein
Schulleistung, Leistungsmessung, Prüfungswesen
Schlagwörter
Saarland, Fachhochschulreife, Gymnasiale Oberstufe, Hochschulzugang, Schulabschluss, Verordnung,
Bildungsbereich | Sekundarstufe II; Hochschule |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, Saarland |
Erstellt am | 02.07.2007 |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Zugang | ohne Anmeldung frei zugänglich |
Kostenpflichtig | nein |
Gehört zu URL |
https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/bildungsserver/service/rechtsvorschriften |
Zuletzt geändert am | 12.04.2024 |