KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen
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Die Vereinbarung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal (§ 42 HRG) an Hochschulen, soweit ihm Lehraufgaben obliegen. Die Kultus-/Wissenschaftsministerinnen und minister verpflichten sich in diesem KMK-Beschluß vom 05.12.2002, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird.
Dokument von: Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Fach, Sachgebiet
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Hochschule
_Hochschulwesen allgemein
Hochschulrecht
-
Hochschule
_Hochschulwesen allgemein
Hochschullehrer, Wissenschaftlicher Nachwuchs, Personal
Schlagwörter
Hochschule, Recht, Verordnung, Hochschullehrer, Lehre, Lehrverpflichtung, Land, Vereinbarung, KMK,
Bildungsbereich | Hochschule |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Kultusministerkonferenz |
Erstellt am | |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Gehört zu URL |
https://www.kmk.org/ |
Technische Anforderungen | PDF-Datei zum Download. Zum Lesen wird der Acrobat Reader benötigt. |
Zuletzt geändert am | 03.02.2016 |