Schulkonferenz
Die folgenden Erläuterungen sind Auszüge aus dem nationalen Informationsdossier Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland, das von der Informationsstelle der Länder im Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Zusammenarbeit mit der Informationsstelle des Bundes im Bundesbildungsministerium für das "Informationssnetz zum Bildungswesen in Europa" EURIDYCE erstellt wurde. Die gesamte Broschüre ist in deutscher und englischer Sprache online verfügbar.
Für das Zusammenwirken der Schulleitung mit Lehrer*innen, Schüler*innen und Eltern gibt es in der Regel neben der Lehrerkonferenz als weiteres Organ die Schulkonferenz (in einzelnen Ländern auch unter anderer Bezeichnung). Ihre Zusammensetzung ist unterschiedlich geregelt.
In der Schulkonferenz sind die Lehrer*innen, Eltern und Schüler*innen teils in gleicher Stärke vertreten, teils sind die Lehrer und/oder Eltern stärker repräsentiert. Der Vorsitz der Schulkonferenz liegt entweder bei der Schulleitung oder wird einem von der Konferenz gewählten Mitglied übertragen.
Die Beratungs- und Mitwirkungsrechte der Schulkonferenz haben in den Ländern unterschiedlichen Umfang. In den Landesgesetzen finden sich für die Schulkonferenzen unterschiedliche Aufgabenkataloge, die aber keine abschließende Regelung darstellen.
Die Mitwirkung der Schulkonferenz erstreckt sich in der Regel auf folgende Bereiche in der Schule:
- Organisation des Schullebens und des Unterrichts: Schul- und Hausordnung, Stunden- und Pausenordnung, Raumverteilung.
- Schutz der Schüler*innen: Maßnahmen der Schulwegsicherung und Schülerbeförderung und der Unfallverhütung in der Schule.
- Schulveranstaltungen: Schulpartnerschaften und Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Besichtigung von Betrieben und Museen u.ä., Wandertage.
Allgemeine Fragen der Pädagogik und der Unterrichtsgestaltung werden außerdem in der Schulkonferenz erörtert einschließlich der Eignung oder Nichteignung von Schulbüchern, der Voraussetzungen für Klassenarbeiten und Hausaufgaben und der Bewertungsmaßstäbe für die Notenfestsetzung.
Teilweise sind auch verbindliche Ablehnungen oder Beschlüsse möglich, z.B. zu Hausaufgabenbetreuung, Schülerarbeitsgemeinschaften oder zur Durchführung von Schulversuchen. Erörtert, gebilligt oder abgelehnt wird in einzelnen Ländern auch der Bestand der Schule, ihre Teilung, Verlegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Schule und die Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Einrichtung und Ausstattung der Schule.
Schließlich werden in der Schulkonferenz Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Konfliktfällen und die Beratung von Eltern und Schülern erörtert und beschlossen.
An der Auswahl der Schulleitung wird die Schulkonferenz in einigen Ländern beteiligt. Die Zuständigkeiten der Schulkonferenz sind in den Ländern unterschiedlich und reichen vom Vorschlagsrecht bis zum Widerspruchsrecht im Hinblick auf die Wahl einer Schulleitung. Aus rechtlichen Gründen liegt jedoch die Entscheidung über die Bestellung der Schulleitung letztlich bei der Schulaufsichtsbehörde.