Kirchensteuer
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Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit. Er ist durch das Grundgesetz (Artikel 140) legitimiert (2023).
Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit. Er ist durch das Grundgesetz (Artikel 140) legitimiert (2023).