Schulpflichtgesetz des Saarlandes

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Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. ... Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Seite enthält das Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, mehrfach geändert.

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Zur Verfügung gestellt von: Deutscher Bildungsserver
Autor: Ministerium der Justiz Saarland
Frei zugänglich: ohne Anmeldung frei zugänglich
Lizenz: Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung
Geeignet für: Lehrer; Schüler
Bildungsebene:Primarstufe
Kostenpflichtig: nein
Sprache: Deutsch
Themenbereiche: